Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird wie folgt definiert:
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in den Pflegegraden festgelegten Schwere bestehen.
Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien.
Modul 1: Mobilität
· Positionswechsel im Bett
· Halten einer stabilen Sitzposition
· Umsetzen
· Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
· Treppensteigen
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
· Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
· Örtliche Orientierung
· Zeitliche Orientierung
· Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
· Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
· Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
· Verstehen von Sachverhalten und Informationen
· Erkennen von Risiken und Gefahren
· Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
· Verstehen von Aufforderungen
· Beteiligen an einem Gespräch
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
· Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
· Nächtliche Unruhe
· Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
· Beschädigung von Gegenständen
· Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
· Verbale Aggression
· Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
· Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützenden Maßnahmen
· Wahnvorstellungen
· Ängste
· Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
· Sozial inadäquate Verhaltensweisen
· Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Modul 4: Selbstversorgung
· Waschen des vorderen Oberkörpers
· Körperpflege im Bereich des Kopfes
· Waschen des Intimbereichs
· Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
· An- und Auskleiden des Oberkörpers
· An- und Auskleiden des Unterkörpers
· Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
· Essen
· Trinken
· Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
· Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit
Dauerkatheter und Urostoma
· Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Modul 5: Bewältigung von und Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf:
· Medikation
· Injektionen
· Versorgung intravenöser Zugänge (Port)
· Absaugen und Sauerstoffgabe
· Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen
· Messung und Deutung von Körperzuständen
· körpernahe Hilfsmittel
· Verbandwechsel und Wundversorgung
· Versorgung mit Stoma
· Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
· Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung
von Abführmethoden
· Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
· Arztbesuche
· Besuche anderer medizinischer oder therapeutische
Einrichtungen (bis zu 3 Std.)
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
· Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
· Ruhen und Schlafen
· Sich beschäftigen
· Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
· Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
· Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
Modul 7: Außerhäusliche Aktivitäten
Modul 8: Haushaltsführung
Hinweis: Modul 7 und 8 werden nicht zur Bewertung herangezogen, sondern bei der Pflegeplanung, Pflegeberatung und Versorgungsplanung berücksichtigt!
Welche Pflegegrade gibt es?
Pflegegrad | Kombileistung | Pflegegeld | Entlastungsbetrag |
Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | 0 EUR | 0 EUR | 125 EUR |
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | 761 EUR | 322 EUR | 125 EUR |
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | 1.432 EUR | 573 EUR | 125 EUR |
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | 1.778 EUR | 765 EUR | 125 EUR |
Pflegestufe 5 – schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 2.200 EUR | 947 EUR | 125 EUR |
Kombileistung = Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (Ambulantes Kranken- und Altenpflegeteam, Pommern)
Geldleistung = Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeld und Kombileistung können auch kombiniert in Anspruch genommen werden.
Ergänzende Leistungen zur häuslichen Pflege:
Stundenweise Verhinderungs-pflege | pro Kalenderjahr bei stundenweiser Verhinderung der Pflegeperson | bis 1.612 EUR zzgl. halber Anspruch der Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege 806 EUR |
Der Leistungsanspruch beginnt 6 Monate nach dem Datum der Einstufung. Nicht genutzte Beträge verfallen zum 31.12. des Jahres.
Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI:
Seit dem 01.01.2017 stehen jedem Versicherten, der den Pflegegrad 1-5 durch den MDK bestätigt hat, monatlich ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR zur Verfügung. :
Die sehr umfangreichen möglichen Leistungen finden Sie hier
Leistungskatalog Entlastungsangebote nach §45b SGB XI (PDF Datei)
Dieser Betrag kann in Pflegegrad 1 auch für pflegerische Leistungen in Anspruch genommen werden.
Hygieneartikel:
Monatlich erhalten Sie bei Pflegegrad 1-5 bis zu einem Betrag von 40 EUR folgende Hygieneartikel, die Sie gerne über uns beziehen können:
- Einmalhandschuhe small, medium, large, extra large
- Mundschutz
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
- Bettschutzeinlage mit oder ohne seitlichen Einstecktüchern
- Einmal Bettschutzeinlage
Soziale Sicherung von Pflegepersonen:
Pflegepersonen werden jetzt stärker unterstützt und auch sozial abgesichert. Sie erhalten einen Beitrag zur Rentenversicherung, deren Höhe vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängt. Außerdem sind Pflegepersonen unfallversichert.
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit:
- Der Versicherte beantragt Leistungen bei der Pflegekasse, diese überprüft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
- die Pflegekasse veranlasst eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dazu übergibt sie ihm den Antrag sowie weitere zur Begutachtung erforderliche Unterlagen.
- MDK holt Auskünfte von Ärzten, Pflegepersonen (oder -einrichtungen) ein.
- Begutachtung der Auskünfte von geschulten und qualifizierten Gutachtern des Medizinischen Dienstes oder bei Überlastung des Dienstes durch externe Sachverständige
- MDK besucht den Versicherten in seiner häuslichen Umgebung und füllt den Fragebogen aus. Dabei prüft er, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind. Weiterhin wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad vorliegt.
- MDK berät zur Pflegeplanung (notwendige Hilfsmittel, pflegerische Leistungen, Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation) und zur Prognose der weiteren Entwicklung des Pflegebedürftigen.
- MDK teilt der Pflegekasse und dem Versicherten mit, ob die Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad vorliegen, ebenso den Pflegegrad und den Beginn des Leistungsanspruchs.
- Gegen die Entscheidung des MDK kann Widerspruch eingelegt werden.